TSV ohne Vorstand
Eine Notsituation entsteht, wenn durch Rücktritt des gesamten Vorstands oder durch gescheiterte Neuwahl/Wiederwahl der TSV ohne Besetzung der Positionen im Vorstand dastehen sollte.
In einem derartigen Fall ist unserem Registergericht in einem formlosen Antrag die Notlage anzuzeigen und nach §29 BGB ein „Notvorstand“ zu benennen. Der formlose Antrag kann durch jedes TSV Mitglied ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Allerdings muss seitens des TSV eine Person dem Registergericht vorgeschlagen werden, der in der Notsituation den TSV geschäftsührend vertritt. Wichtige Aufgaben zur Handlungsfähigkeit des TSV in einer derartigen Notlage sind:
- Einberufung von weiteren Mitgliederversammlungen nach §10 (2)
- Vertretung in bestehenden Verträgen, wie z.B. der Unterhaltsvertrag und die Pachtverträge mit der Gemeinde sowie in bestehenden Darlehensverträgen
Sollte nur eine der Positionen im Vorstand besetzt werden, so kann diese Situation durch eine Nachwahl in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vervollständigt werden.
Eine fehlende Besetzung des Vorstandes und Einsetzung eines Notvorstands oder die Besetzung mit nur einer Position im Vorstand führt nicht automatisch zur Schließung des Sportbetriebs und der Sportstätten, jedoch ist eine zeitnahe Kommunikation mit dem Registergericht sicherzustellen.
