Neuwahl, Wiederwahl & Rücktritt
Mit §8(2) Satz 1 ist die Amtszeit des gewählten Vorstands auf 3 Jahre definiert. §8(2) Satz 2 bedeutet die Verlängerung der Amtszeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, die beim TSV nach Ende eines Vereinsjahres im Frühjahr des Folgejahres stattfindet. Die Amtszeit endet nicht in Bezug auf das Datum von Neuwahlen bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
§8(2) Satz 3 erlaubt den Rücktritt eines Mitglieds des Vorstands, wobei das verbleibende Mitglied den Vorstand des TSV weiterführt. Ein Rücktritt zur „Unzeit“ betrifft den gemeinsamen Rücktritt beider Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands. Nach Auskunft der BLSV Rechtsberatung muss dieser Rücktritt des gesamten Vorstands den TSV Mitgliedern offiziell mitgeteilt werden, am besten in Zusammenhang einer ordentlichen Mitgliederversammlung, z.B. .um die Motivation von vorgezogenen Neuwahlen gegenüber der TSV Mitgliedschaft zu begründen.
§8(3) erlaubt die Wiederwahl ohne eine Begrenzung auf die Anzahl der Wiederwahlen.
