Mit diesem kurzen Artikel werden die Aufgaben eines Abteilungsleiters kurz skizziert. Der Schwerpunkt dieser Ausführungen liegt auf Abteilungen mit einer Vielzahl von Übungs- oder Trainingsgruppen, wie dies in der Abteilung Turnen und Fußball des TSV der Fall ist. Weiterhin wird dargestellt, welche Auswirkungen die fehlende Nominierung eines Abteilungsleiters auf den TSV insgesamt haben kann.
Die Aufgaben e1nes Abteilungsleiters/-leiterins sind relativ schnell zusammengefaßt
Zusammenfassend kann dieses Aufgabenspektrum als die Rolle eines Kümmerers dargestellt werden. Der Abteilungsleiter wird durch einen Kassier für die Abteilungskasse und ggf. mit einem Schriftführer für die Protokollierung von Vereinbarungen aus den Abteilungsbesprechungen unterstützt.
Fehlende Nominierung eines/einer Abteilungsleiter(in)s:
Analog zu den Prinzipien des bürgerlichen Gesetzbuches für Vereine (BGB) verliert die Abteilung den Anspruch, eine Interessengemeinschaft zu sein. Da eine Abteilung keine rechtswirksame Aussenwirkung hat, fallen bei Nichtnominierung eines Abteilungsleiters dessen Aufgaben an den Vorstand des Vereins zurück. Der Vorstand und der Vereinsausschuß kann beschließen, wie mit einer führungslosen Abteilung weiter zu verfahren ist.
Auswirkung auf die Vorstandwahl:
Da die Nominierung eines Abteilungsleiters im Vorfeld der Neuwahl des Vorstands des TSV durchgeführt wird. steht es dem zur Wiederwahl oder zur Neuwahl stehenden Personen frei, wie diese mit dieser Situation umgehen möchten. Da die Arbeit des Vorstands ebenfalls eine ehrenamtliche Tätigkeit ist, liegt es in der freien Entscheidung des möglichen zukünftigen Vorstands, diese Vakanz in der Abteilungsleitung zu akzeptieren oder von der Kandidatur als Vorstand Abstand zu nehmen.
Kommt auf Grund der Vakanz in einer Abteilungsleitung keine Neuwahl des Vorstands des TSV zustande, so steht der Verein im Rampenlicht des Amtsgerichts und des Vereinsregisters, da ein eingeschriebener Verein (e.V.) immer durch einen gewählten Vorstand vertreten sein muß (BGB §26 bis §29 für weitere Details). Eine in der Mitgliederversammlung benannte Person (Notvorstand) ist dann verpflichtet, durch weitere außerordentliche Mitgliederversammlung(en) die Wahl eines Vorstands zu erreichen. Alternativ bleibt für derartige Mitgliederversammlungen die in der Satzung des Vereins vorgesehene Auflösung des Vereins übrig.
Der bisherige Vorstand führt die Geschäfte bis zur satzungsgemäßen Neuwahl weiter, also bis zum Datum der Mitgliederversammlung, an der die satzungsgemäße Neuwahl des Vorstands ansteht. Wird auf der ordentlichen Mitgliederversammlung kein Vorstand gewählt, so kann der Verein bis zur Neuwahl eines Vorstands keine Rechtsgeschäfte abwickeln.
Reiner Reschke und Ralf Großmann